„Die große Schönheit ETS“
Definitionen und Zwecke
Artikel 1
Der Verein zur sozialen Förderung wird gemäß dem Gesetzbuch des Dritten Sektors (Gesetzesdekret 117/2017, im Folgenden als CTS bezeichnet) und den nachfolgenden Änderungen und den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs zum Thema Vereine „La Grande Bellezza ETS“ ( in diesem Text Verein genannt) mit Sitz in der Via Ricciarelli 11 in der Gemeinde Volterra (PI).
Die von der Gesellschafterversammlung genehmigte Verlegung des Sitzes innerhalb derselben Gemeinde bringt keine Satzungsänderung mit sich, sondern die Pflicht zur Anzeige bei den zuständigen Ämtern.
Der Verein ist eine Third Sector Entity (ETS), Zentrum des Vereinslebens, autonom, pluralistisch, überparteilich, ehrenamtlich, demokratisch, antifaschistisch und antirassistisch und hat eine unbefristete Dauer; verfolgt keinen Gewinn und daher ist die Ausschüttung, auch indirekt, von Gewinnen und Betriebsüberschüssen, Geldern und Rücklagen, wie auch immer benannt, an Gründer, Gesellschafter, Arbeiter und Mitarbeiter, Direktoren und andere Mitglieder der Gesellschaftsorgane, auch wenn dies der Fall ist, nicht gestattet des Rückzugs oder jede andere Hypothese der individuellen Auflösung der assoziativen Beziehung.
Der Verein kann Freizeit- und Kulturaktivitäten sowie im Sportbereich durchführen; einschließlich jener Disziplinen und Aktivitäten mit erzieherischem, pädagogischem und sozialem Fördercharakter, zusätzlich zu kommerziellen und/oder vorbereitenden und/oder damit zusammenhängenden Aktivitäten, selbstverständlich unter Einhaltung der Vorschriften der geltenden Gesetze und Vorschriften für Vereinigungen.
Persönlichkeit Der Verband kann die gesetzlich vorgesehenen Verfahren zur Erlangung der juristischen Person anwenden.
Der Vorstand behält sich das Recht vor, ohne Vorankündigung und ohne Änderung der vorliegenden Satzung ein unverwechselbares Logo des Vereins zu erstellen oder zu ändern.
Jegliche Bezugnahme auf bereits vorhandene Logos oder Warenzeichen ist rein zufällig und unfreiwillig, für den Fall, dass sich jemand in irgendeiner Weise verletzt, beleidigt oder plagiiert fühlen sollte, ist es erforderlich, dass nach einfacher schriftlicher Mitteilung die Gründe mitgeteilt werden und die Association wird unverzüglich, ohne technische Zeiten, für Ersatz und/oder vollständige oder teilweise Änderung auf Anfrage sorgen und, soweit dies möglich ist, für Abhilfe sorgen.
Die Erklärung entbindet den Verein und alle seine Mitglieder von jeglicher Verantwortung.
Bitte beachten Sie, dass der Verein in keiner Weise gewinnorientiert ist. Die Verwendung des Namens und des Logos ist ausschließlich dem Präsidenten der
Verband.
Jegliche Verwendung des Namens und des Logos außerhalb der Hypothese ausdrücklich
die in dieser Satzung vorgesehen sind, müssen vom Präsidenten der Vereinigung genehmigt werden, der auch den Namen des Logos in jedem Fall von Missbrauch und/oder Verletzung im Zusammenhang mit seiner Verwendung schützen wird, indem er die Initiativen ergreift, die er für am besten geeignet hält.
Auf Beschluss des Vorstands kann sich der Verband sowohl anerkannten als auch nicht anerkannten Verbänden des Dritten Sektors anschließen
Artikel 2
Der Hauptzweck des Vereins besteht darin, Geselligkeit, Gegenseitigkeit, Teilnahme und Entwicklung des Gemeinschaftsgefühls zu fördern und zum kulturellen und zivilen Wachstum seiner Mitglieder sowie der gesamten Gemeinschaft bei voller Achtung der Freiheit und Würde der Mitglieder beizutragen , inspiriert von Prinzipien der Demokratie und der Gleichberechtigung aller Mitglieder.
Sie arbeitet zum Zweck der Förderung von Kultur, Kunst, Tourismus, Philosophie, Gesellschaft und Freizeit.
Zur Erreichung seiner Ziele beabsichtigt der Verein insbesondere, beispielsweise, aber nicht beschränkt auf, Tätigkeiten von allgemeinem Interesse im Sinne von Art. 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. Juli 2017 n. 117 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen wie:
die Förderung des Wohlergehens der Menschen und die Anerkennung des Rechts auf Glück;
die Förderung und Verwaltung von kulturellen, künstlerischen, touristischen und Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich Verlagstätigkeiten, Organisation und Verwaltung von Informations-, Ausbildungs- und Kommunikationsaktivitäten, von Kultur, ihren Ausdrucksformen, Kreativität und kreativen Fähigkeiten, Räumen für kulturellen Ausdruck , Training, Kreation, Produktion und Verwirklichung;
Förderung und Management der Ausstellung, Verkaufsförderung und/oder des öffentlichen Verkaufs von modernen und zeitgenössischen Kunstwerken.
die Anerkennung kultureller Rechte, die Förderung des universellen Zugangs zu Wissen, Lernen, Bildung, Kultur, die Nutzung neuer Kommunikationstechnologien, die Förderung der digitalen Inklusion (eInclusion);
die Förderung von Freiwilligenarbeit, verstanden als demokratische Teilnahme an Aktionen der Solidarität, Zusammenarbeit und Bürgerschaft, sowohl lokal als auch international;
- Förderung und Verbreitung von Vokal- und Instrumentalmusik aller Genres und historischen Epochen; Fomento, Bildung und Ausbildung der Musikkultur im Allgemeinen, auch innerhalb von Schulbezirken durch Bildungswege oder Musikausbildungsprojekte, um für die musikalische Entwicklung durch künstlerische, pädagogische und organisatorische Dienstleistungen zu sorgen;
- Förderung, Verbreitung und Durchführung von Bildungsaktivitäten und kultureller Ausbildung, Forschung und Förderung in all ihren Formen;
die Förderung eines geschlechtsspezifischen Ansatzes in der Vereinigung und in der Gesellschaft, die volle Wertschätzung des Potenzials von Frauen, ihrer Bedürfnisse und ihrer Rolle als Gründungselement einer gerechten und besseren Gesellschaft für alle, der Kampf gegen alle Formen von Diskriminierung und Gewalt;
die Förderung von Politiken, die darauf abzielen, Orte und Räume zu verbessern, neu zu qualifizieren, zu verwalten und verfügbar zu machen, die die Selbstorganisation der Bürger fördern können, als integraler Bestandteil des Vereinigungsrechts;
- die Förderung der Film- und audiovisuellen Kultur gemäß Gesetz 220/2016 durch Vorführungen, Debatten, Konferenzen, Kurse, Veröffentlichungen und öffentliche Ausbildungsinitiativen, die sich insbesondere auf die Welt der Jugend und Bildungseinrichtungen beziehen;
die Förderung von Verteidigungs-, Unterstützungs- und Aufwertungsstrategien für Menschen mit Behinderungen;
die Förderung von sozialem und nachhaltigem Tourismus und Reisen mit kulturellem und erzieherischem Wert als Form der Vertiefung und Bereicherung des Wissens zwischen Menschen und den Gebieten, in denen sie leben, auch durch die direkte Verwaltung von Dienstleistungen und/oder Unterkunftseinrichtungen wie z Beispiel, aber nicht beschränkt auf Herbergen, Ferienhäuser, Campingplätze und Schutzhütten;
- die korrekte Aufrechterhaltung des psycho-physischen Wohlbefindens in seiner Gesamtheit fördern
- eine Vereinbarung und/oder Partnerschaft mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen, Instituten, Universitäten, Verbänden, Stiftungen, italienischen und ausländischen Privatunternehmen zu implementieren; Schulen, Einrichtungen, die sich in irgendeiner Eigenschaft mit Ausbildung, Aktualisierung und beruflicher Orientierung befassen; Kurse zur Organisation von beruflichen, kulturellen und Fortbildungsaktivitäten;
Artikel 3
Unter den von der Vereinigung geförderten Aktivitäten von sozialem Nutzen verstehen wir im weitesten Sinne alle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem dritten Sektor, dem Studium und der Verbreitung jeder Form von Kunst und der Erforschung der Natur des Menschen in allem, was die persönliche Entwicklung betrifft in jeder Hinsicht Innovation, Entwicklung von Leitlinien in den verschiedenen Bereichen des Verlagswesens, der Lehre, der Forschung und der ethischen Förderung, der künstlerischen und philosophischen, der psychologischen und wissenschaftlichen Forschung, der Literatur, der bildenden/bildenden Kunst, des Theaters und des Kinos; Aktivitäten im Zusammenhang mit den schönen Künsten, Aufwertung und Förderung des traditionellen Erbes des italienischen Territoriums und insbesondere von Volterra und seinem Hinterland.
Sie kann verschiedene Werkzeuge, Materialien, audiovisuelle und multimediale Unterstützungen und jede andere Form von Technologie verwenden, auch in Vereinbarung oder durch Vereinbarung mit öffentlichen und privaten Einrichtungen.
Insbesondere schlägt der Verein zur Verwirklichung der gesetzten Ziele und mit der Absicht, zugunsten der Gemeinschaft zu handeln, vor:
1) Planung und Durchführung von redaktionellen, informativen, kulturellen, didaktischen, Schulungs- und Aufführungsaktivitäten, die die in diesem Artikel aufgeführten sozialen Zwecke betreffen;
2) Bereitstellung von kulturellen, touristischen und Ausbildungsdiensten, auch in Zusammenarbeit mit Fachleuten, Universitätsprofessoren und Branchenexperten;
3) Veröffentlichung, Information, Verbreitung audiovisueller Werke, Forschung, Verbreitung und alles andere, was zur Verbreitung von Kultur zu den Themen „persönliches Wachstum“, Philosophie, Musik, Literatur, darstellende Kunst, Kunst im Allgemeinen, Fotografie erforderlich ist, zu fördern und durchzuführen, Grafik und bildende Kunst auch durch die Veröffentlichung von Artikeln,
Kurse, Praktika, Webinare, Konferenzen, Erstellung und Verbreitung von Podcasts, Tagungen, Seminare, Workshops, Vorführungen und Veranstaltungen;
4) die Entwicklung von Wissen und Kultur unter den Mitgliedern zu fördern, den Austausch gegenseitiger Erfahrungen und Ideen durch die Durchführung kultureller, redaktioneller und Tagungsaktivitäten (auch online) in Italien und im Ausland zu fördern;
5) um den Mitgliedern Bildungs- und Unterstützungsdienste im Allgemeinen anzubieten, die mit den in diesem Artikel genannten Vereinszwecken verbunden sind;
6) Lehr- und Forschungsaktivitäten, Seminare, Tagungen, Konferenzen, Webinare, Praktika, Ausbildungspraktika sowie durch die Gewährung von Stipendien, Preisen und Stipendien und jede Art von Aktivität, die darauf abzielt, die Ausbildung im Allgemeinen in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen abzuschließen;
7) geeignete Bauten und/oder Räume und Einrichtungen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zu besitzen oder zu mieten, auch durch Verträge über die unentgeltliche Nutzung, Nießbrauch, Konzession und Verwaltung von beweglichen und unbeweglichen Sachen;
8) Sondervereinbarungen und/oder Konzessionen für seine Mitglieder mit öffentlichen und privaten Einrichtungen, Selbständigen und Freiberuflern abzuschließen;
9) Einrichtung eines Web-/Telematikraums durch die Nutzung einer dedizierten Plattform, um Sitzungen live übertragen oder aufzeichnen zu können, sowie Live- oder zeitversetzte Videolektionen, Webinare, Podcasts usw.;
10) Förderung, Organisation und Verbreitung von Erfahrungen, Ideen und Wissen, Förderung und Verbreitung von Projekten, die von ethischen Werten für die persönliche Entwicklung inspiriert sind, durch Kurse, Seminare, Workshops, Konferenzen, Veranstaltungen im Allgemeinen sowohl live als auch online; 11) die Schirmherrschaft in irgendeiner Form für die Initiativen und Aktivitäten öffentlicher und/oder privater Einrichtungen zu beantragen, ohne dass letztere notwendigerweise ein Amt in der Vereinigung innehaben oder an der Versammlung teilnehmen;
12) Förderung und Verbreitung der Kommunikations- und Ausdruckskultur in all ihren Formen (bildlich, theatralisch usw.) durch Internetartikel und Veröffentlichungen im Allgemeinen, Kurse, Seminare, Workshops, Konferenzen usw.;
13) Verbreitung des Denkens von Philosophen, Schriftstellern und Künstlern im Allgemeinen, das Aufmerksamkeit verdient und mit evolutionären Inhalten für die Person, zeitgenössisch und nicht, durch Live-Treffen und auch durch Web- und Papierpublikationen, Verbreitung von Filmen auf jedem Medium im Allgemeinen, Editionen im Allgemeinen Kurse, Seminare, Konferenzen, Workshops;
14) Organisation von Treffen und Kursen zum Unterrichten künstlerischer Techniken wie Zeichnen, Malen, Airbrush, Erstellen von Kunstobjekten mit verschiedenen Materialien wie Alabaster, Keramik, Holz, Harz usw.;
15) Veranstaltungen, Kurse, Konferenzen, Demonstrationen, Screenings, Seminare, Ausgaben zu Themen rund um Ganzheitlichkeit und Energiepraktiken in all ihren Formen zu organisieren, zu verwalten und zu fördern, wie zum Beispiel, aber nicht beschränkt auf Reiki-Kurse, Shiatsu, Bioenergetik, Therapie und/oder Schwingungstransformation usw.;
Unter Beachtung der Grundsätze der Chancengleichheit von Männern und Frauen und der religiösen Überzeugungen fördert, organisiert und verwaltet der Verein kulturelle Veranstaltungen und Veranstaltungen wie Tagungen, Workshops, Meisterkurse, Konzerte und künstlerische Darbietungen aller Art, Theaterkritiken, Festivals , Seminare, Ausstellungen, Workshops, Kurse und Fachstudien, Unterricht, Interventionen mit Tutoren, Workshops, Coaching, Beratung, Kurse und Veranstaltungen, die zum Schutz und zur Entwicklung von Wissen beitragen; Dokumentarfilme, Wettbewerbe, Konferenzen, Aufenthalte und Studienreisen,
audiovisuelle Aufzeichnungen, Projektionen, Workshops, auch mit Hilfe von Online-Tools, Webinare, Webradio und/oder Radiosendungen, Erstellung von Sendungen und Verbreitung von Podcasts, Ausstellungen, Messen, Ausstellungen, Kurse und Konferenzen in Bezug auf die hier aufgeführten Aktivitäten von Interesse Artikel und jede soziale Aktivität, die zur Entwicklung der Prinzipien der Solidarität, der Freiwilligenarbeit, der Gleichheit und der gleichen sozialen Würde beitragen kann.
Der Verein erkennt den kulturellen Wert von Handwerkstätigkeiten, Einfallsreichtum, die Qualität handwerklicher Lebensmittel und die Bewahrung regionaler Traditionen, Handwerke, lokaler Artefakte und Lebensmittel an, in Übereinstimmung mit Grundsätzen, die auf die Erhaltung und den Schutz des Territoriums abzielen
jegliche Umweltschäden.
Alle Felder, in denen sich Kultur-, Freizeit- und Bildungserfahrungen manifestieren und alle jene, in denen ein ziviler Kampf gegen alle Formen von Ignoranz, Intoleranz, Gewalt, Zensur, Ungerechtigkeit, Diskriminierung, Rassismus, Ausgrenzung, erzwungener Vereinsamung geführt werden kann, sind möglich Tätigkeitsbereiche des Vereins.
Der Verein kann auch Aktivitäten zur Versorgung der Mitglieder mit Speisen und Getränken als Freizeit- und soziales Moment durchführen, die die Umsetzung der institutionellen Zwecke und Aktivitäten von allgemeinem Interesse ergänzen und unterstützen, wie in Art. 85 Absatz 4 CTS.
Die Vereinigung kann andere Aktivitäten als die von allgemeinem Interesse ausführen, die vom Vorstand ausdrücklich festgelegt und reguliert werden, sofern sie gegenüber denen von allgemeinem Interesse zweitrangig und instrumentell sind, unter Einhaltung der durch Gesetz und Durchführungsbestimmungen festgelegten Kriterien und Grenzen . Der Verwaltungsrat dokumentiert den sekundären und instrumentellen Charakter der vorgenannten Tätigkeiten im Anhang zur Jahresrechnung.
Artikel 4
Der Verein nutzt hauptsächlich die ehrenamtlichen, unentgeltlichen und unentgeltlichen Aktivitäten seiner eigenen Mitglieder. Die Ehrenamtseigenschaft ist unvereinbar mit jeglicher Form eines abhängigen oder selbstständigen Arbeitsverhältnisses und mit einem sonstigen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis mit der Institution, der der Ehrenamtliche angehört oder durch die er seine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt.
Der Verein richtet ein spezielles Register ein, in dem die Freiwilligen des Vereins registriert werden, die ihre Tätigkeit nicht gelegentlich ausüben.
Der Verein kann sich bei besonderem Bedarf auch zur Ausübung der Daseinsvorsorge und der Verfolgung der Zwecke der unselbständigen, selbständigen Erwerbstätigkeit oder sonstigen Dienstleistungen bedienen, auch durch Einschaltung eigener Gesellschafter/ und gem bis zu den Grenzen und Methoden, die durch die geltende Gesetzgebung festgelegt sind
Bei Bedarf kann der Verein Mitarbeiter einstellen oder auf diese zurückgreifen
Selbständigkeit oder andere Arten von Arbeit, auch durch Rückgriff auf seine Mitarbeiter, innerhalb der durch die geltende Gesetzgebung festgelegten Grenzen und unbeschadet der Bestimmungen von Art. 17 Absatz 5 des Gesetzesdekrets vom 3. Juli 2017 n. 117. In jedem Fall darf die Zahl der in der Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmer 50 % der Zahl der
Freiwillige oder 5% der Mitgliederzahl. Wenn die Vereinigung professionelle und/oder intellektuelle oder Arbeitsleistungen von ihren Mitgliedern fordert und erhält, die von der institutionellen Tätigkeit getrennt sind, werden diese nach vom Vorstand festgelegten Kriterien und Methoden im Rahmen der verfügbaren Ressourcen und der Effektivität vergütet
geliehener Beitrag.
.
Die Mitglieder Artikel 5
Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt und kann nicht geringer sein als die in Art. 35 c. 1 KTS. Mitglied kann jeder werden, der die Ziele des Vereins billigt, sich in dieser Satzung anerkennt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, seiner sexuellen Identität, Nationalität, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit.
Minderjährige unter achtzehn Jahren können den Titel eines Mitglieds nur mit vorheriger Zustimmung der Eltern oder des Erziehungsberechtigten annehmen.
Die angehenden Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu akzeptieren und einzuhalten und das bürgerliche Zusammenleben zu respektieren.
Der einmal erworbene Status eines Mitglieds hat dauerhaften Charakter und kann nur in den im folgenden Artikel vorgesehenen Fällen erlöschen. 9. Registrierungen, die gegen diesen Grundsatz verstoßen, indem sie instrumentell einschränkende Rechte oder Befristungskriterien einführen, sind daher nicht zulässig.
Die angehenden Mitglieder müssen einen Antrag an den Vorstand unter Angabe von Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsort und -datum sowie der Bescheinigung über die Annahme und Einhaltung der Satzung, Geschäftsordnung und Organbeschlüsse stellen.
Artikel 6
Es ist die Aufgabe des Vorstands oder eines oder mehrerer von ihm ausdrücklich delegierter Ratsmitglieder, die Aufnahmeanträge innerhalb von höchstens dreißig Tagen nach dem Aufnahmeantrag zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen und zu prüfen, ob die Kandidaten Mitglieder sind die geforderten Anforderungen erfüllen. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Aufnahmemitteilung mit der Aushändigung der _______________ Mitgliedskarte an das neue Mitglied erfüllt und sein Name im Mitgliederverzeichnis vermerkt.
Im Falle einer begründeten Ablehnung des Antrags durch den Verwaltungsrat, der innerhalb der im ersten Absatz genannten Frist mitgeteilt oder nicht innerhalb derselben Frist beantwortet wird, kann die interessierte Partei innerhalb von dreißig Tagen beim Präsidenten Berufung einlegen der Mitteilung der Ablehnung oder bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen. Über die Berufung entscheidet die Hauptversammlung in ihrer ersten Einberufung endgültig.
Artikel 7
Die interne Organisation des Vereins ist von Kriterien der Demokratie, Chancengleichheit und Gleichberechtigung aller Mitglieder geprägt.
Die Mitglieder haben das Recht:
• Besuchen Sie den Sitz des Vereins und beteiligen Sie sich an allen Initiativen und an
vom Verein geförderte Veranstaltungen;
• sich zu Versammlungen treffen, um Angelegenheiten zu diskutieren und abzustimmen, die die Vereinigung betreffen, und zur Entwicklung des Programms beizutragen;
• Berichte diskutieren und genehmigen;
• Mitglieder von Exekutiv- und Garantieorganen wählen und gewählt werden
und Kontrolle;
• auf schriftliche Anfrage an den Verwaltungsrat die Unternehmensbücher einsehen;
• Genehmigung der Satzungsänderungen sowie der Annahme und Änderung der Satzung
Vorschriften.
Stimmberechtigt in der Versammlung sind die seit mindestens 30 Jahren registrierten Mitglieder
Tage im Mitgliederverzeichnis eingetragen sind und den Mitgliedsbeitrag mindestens fünfzehn Tage vor dem Datum der Hauptversammlung bezahlt haben.
Artikel 8
Der Partner ist verpflichtet:
• die Satzung, die Reglemente, die Beschlüsse der Gesellschaftsorgane einzuhalten;
• die von den Gremien beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu den festgesetzten Fristen zahlen
leitende Angestellte;
• bei der Teilnahme ein einwandfreies ziviles und moralisches Verhalten wahren
die Aktivitäten des Vereins und den Besuch des eingetragenen Sitzes. Insbesondere ist es die Pflicht des Mitglieds, ein respektvolles Verhalten gegenüber den anderen Mitgliedern und gegenüber den sozialen Einrichtungen sowie gegenüber dem guten Namen des Vereins, seiner Strukturen und seiner Ausstattung zu wahren;
• die Beilegung etwaiger interner Streitigkeiten dem Urteil der Garantieorgane des Vereins oder andernfalls der Mitgliederversammlung vorschlagen;
• die vom territorialen, regionalen, nationalen Verband, von den Föderationen, von den Organisationen und von den Organen, denen der Verband angehört oder angehört, vorgeschriebenen Regeln einhalten.
Der Mitgliedsbeitrag stellt lediglich eine verbindliche regelmäßige Zahlung zur wirtschaftlichen Unterstützung des Vereins dar, begründet also in keinem Fall ein Eigentumsrecht oder eine Beteiligung am Erlös, ist in keinem Fall aufwertbar, erstattungsfähig oder übertragbar.
Artikel 9
Der Mitgliedschaftsstatus geht verloren für:
• Tod;
• Auflösung des Vereins;
• Nichtzahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags;
• Rücktritt, der dem Verwaltungsrat schriftlich einzureichen ist;
• Begründete Ablehnung der Erneuerung der Mitgliedskarte durch den Vorstand
Richtlinie;
• Vertreibung oder Bestrahlung.
Die nicht fristgerechte Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags nach einer Zahlungsaufforderung, einschließlich einer Sammelzahlung, führt zum formlosen Verfall des Mitglieds, es sei denn, dies ist im Mitgliederverzeichnis ausdrücklich vermerkt.
Artikel 10
Der Vorstand ist berechtigt, gegen das Mitglied Disziplinarmaßnahmen je nach Schwere des begangenen Verstoßes durch Aufruf zu ergreifen
schriftliche, vorübergehende Suspendierung, Verweigerung der Verlängerung der Mitgliedskarte, Ausschluss oder Bestrahlung aus folgenden Gründen:
• Nichteinhaltung der Satzungsbestimmungen, etwaiger Reglemente oder der Beschlüsse der Gesellschaftsorgane;
• Verunglimpfung des Vereins, seiner Organe, seiner Mitglieder;
• der Versuch, in irgendeiner Weise den reibungslosen Ablauf des Vereinslebens zu stören, seine Entwicklung zu behindern und weiterzuverfolgen
Auflösung;
• Begehen oder Verursachen von ernsthaften Störungen während Sitzungen;
• Veruntreuung von Unternehmensgeldern, Urkunden, Dokumenten oder anderem
Eigentum des Vereins;
• dem Verein in irgendeiner Weise moralischen oder materiellen Schaden zuzufügen, ai
Räumlichkeiten und zugehörige Ausstattung. Bei Vorsatz haftet der Schaden
entschädigt werden;
• einem anderen Aktionär oder Dritten immateriellen oder materiellen Schaden zufügen
Anlässe, die in jedem Fall mit der Teilnahme am Leben des Vereins verbunden sind, oder ein Verhalten annehmen, das eindeutig eine Unvereinbarkeit mit den in der Kunst ausgedrückten sozialen Werten zum Ausdruck bringt. 2 dieser Satzung.
Artikel 11
Jede der im vorstehenden Artikel 10 genannten Maßnahmen muss dem Aktionär schriftlich bekannt gegeben werden.
Gegen jede Disziplinarmaßnahme nach Art. 10 wird die Beschwerde innerhalb von dreißig Tagen beim Präsidenten zugelassen, der sie auf die Tagesordnung der ersten Hauptversammlung setzt, die endgültig entscheidet.
Unternehmensvermögen und Berichterstattung Artikel 12
Das Sozialvermögen des Vereins ist unteilbar und ausschließlich, dauerhaft und vollständig dazu bestimmt, die Verfolgung der sozialen Ziele zu unterstützen.
Es besteht aus:
• bewegliches und unbewegliches Eigentum des Vereins;
• Überschüsse aus den jährlichen Geschäftsjahren;
• gebundene Spenden, Schenkungen, Vermächtnisse;
• Rücklagen;
• Unternehmensbeteiligungen und Investitionen in verschiedene Finanzinstrumente.
Das Gesellschaftsvermögen, einschließlich etwaiger Einkünfte, Renten, Erlöse, Einkünfte wie auch immer benannt, wird zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit ausschließlich zur Verfolgung bürgerlicher, solidarischer und sozialer Zwecke verwendet.
Artikel 13
Die Finanzierungsquellen des Vereins sind:
• jährliche Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge für Mitglieder;
• Einkünfte aus der wirtschaftlichen Vermögensverwaltung;
• Einkommen aus der direkten Verwaltung von Aktivitäten, Dienstleistungen, Initiativen e
Projekte;
• öffentliche und private Beiträge;
• Spenden;
• Spendensammlung;
• alle anderen Einkünfte, die oben nicht aufgeführt sind. Artikel 14
Das Geschäftsjahr ist vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres. Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO muss der Generalversammlung bis zum 30. 13 des CTS.
Bei nachgewiesener Bedürftigkeit oder Behinderung kann eine Verlängerung gewährt werden.
Die Vorausschau und Wirtschaftsplanung des folgenden Sozialjahres wird von der Versammlung im Hinblick auf die Formulierung der allgemeinen Tätigkeitsbereiche des Vereins beraten.
Artikel 15
Die Einrichtung und Aufstockung des Reservefonds ist vorgesehen. Die Verwendung des Reservefonds unterliegt der Entscheidung des Verwaltungsrats.
Das Restvermögen eines jeden Geschäftsjahres wird teilweise dem Reservefonds zugeführt, der Rest wird für Initiativen zur Verfügung gestellt, die den in Art. 2 und für neue Anlagen oder Ausrüstungen.
Organe des Vereins Artikel 16
Die Organe des Vereins sind:
• die Hauptversammlung;
• Der Verwaltungsrat.
Alle Wahlämter sind kostenlos. Sie ist eine Garantie- und Kontrollstelle:
• der Rechnungshof.
Die Organe bleiben drei Jahre im Amt und die Mitglieder sind wiederwählbar.
Durch die Geschäftsordnung oder einen besonderen Beschluss kann jedes Organ für seine Einberufungen Teilnahmemöglichkeiten mittels Telekommunikation oder per Briefwahl oder elektronischer Stimmabgabe aktivieren, sofern die Identität des teilnehmenden und abstimmenden Mitglieds nachgewiesen werden kann.
Artikel 17
An der Mitgliederversammlung nehmen alle Mitglieder teil, die seit mindestens 1 Monat im Mitgliederverzeichnis eingetragen sind und den Mitgliedsbeitrag mindestens 15 Tage vor dem eigentlichen Versammlungstermin entrichtet haben.
Die Sitzungen der Versammlung werden normalerweise vom Vorstand durch schriftliche Einladung einberufen, die das Datum und die Uhrzeit der ersten und zweiten Einberufung sowie die Tagesordnung enthält und am Schwarzen Brett, in der örtlichen Presse oder auch durch Mitteilung bekannt gegeben werden kann Versand per E-Mail / gewöhnlich oder sogar mit Hilfe anderer Plattformen mindestens fünfzehn Tage vorher.
Zur Beratung über die vom Vorstand oder von mindestens 1/5 der Mitglieder vorgeschlagenen zu genehmigenden Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die Zustimmung erforderlich von mindestens 3/5 der stimmberechtigten Teilnehmer.
Für Beschlüsse über die Auflösung oder Liquidation des Vereins gelten die Bestimmungen von Art. 24.
Bei Auflösung des Vereins beschließt die Versammlung über den Verbleib eines etwaigen Restvermögens des Vereinsvermögens.
Die Bestimmung des Restvermögens erfolgt zugunsten eines anderen Verbandes, der ähnliche Zwecke verfolgt, oder zu sportlichen Zwecken gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 289/2002 und etwaigen nachfolgenden Änderungen oder neuen gesetzlichen Bestimmungen zu diesem Thema (wie in Absatz 2 vorgesehen). 8 Buchstabe b - Art. 148 der TUIR)
Artikel 18
Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder vom Präsidenten aus Gründen, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen, in den satzungsmäßig vorgesehenen Fällen zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden 20 und 31 sowie auf begründeten Antrag der Revisionsstelle (sofern bestellt) oder mindestens eines Fünftels der stimmberechtigten Aktionäre.
Die Versammlung muss innerhalb von dreißig Tagen nach dem Datum, an dem sie verlangt wird, stattfinden und über die Angelegenheiten beraten, die ihre Einberufung erfordert haben.
Artikel 19
Beim ersten Aufruf ist die Versammlung bei Anwesenheit der Hälfte plus einem der stimmberechtigten Mitglieder, beim zweiten Aufruf unabhängig von der Zahl der Anwesenden ordnungsgemäß konstituiert.
Die Versammlung beschließt über die Tagesordnungspunkte mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, mit Ausnahme der in Art. 20.
Die Stimmabgabe ist persönlich und eine Stimmrechtsvertretung ist nicht zulässig.
Artikel 20
Für die Änderungsbeschlüsse, die in der Umsetzung verbindlicher regulatorischer Änderungen bestehen, genügt im zweiten Aufruf die Mehrheit der Anwesenden.
Für Umwandlungs-, Verschmelzungs- oder Spaltungsbeschlüsse ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Aktionäre erforderlich, wobei vier Fünftel der Anwesenden dafür stimmen müssen.
Für Beschlüsse über die Auflösung oder Liquidation des Vereins gelten die Bestimmungen von Art. 31.
Artikel 21
Den Vorsitz in der Versammlung führt der Präsident des Vereins oder ein von der Versammlung selbst gewähltes Mitglied. Der Präsident der Versammlung schlägt einen von der Versammlung gewählten Sekretär vor.
Abstimmungen können durch Handaufheben oder geheim erfolgen, wenn dies von einem Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
Bei der Wahl der Gesellschaftsorgane erfolgt die Abstimmung in der Regel geheim nach den in der Verordnung festgelegten Verfahren.
Bei den ihre Zuständigkeit betreffenden Beschlüssen haben die Mitglieder des EZB-Rates kein Stimmrecht.
Die Beschlüsse der Versammlung werden vom Schriftführer im Protokollbuch festgehalten und gemeinsam mit dem Vorsitzenden unterzeichnet. Die Protokolle und aufgezeichneten Urkunden werden während der fünfzehn Tage nach ihrer Gründung am eingetragenen Sitz ausgehängt und stehen den Aktionären nach der Urkunde zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Artikel 22
Die Generalversammlung der Mitglieder im Sinne des letzten Absatzes der Kunst. 7: a) wählt und beruft die Mitglieder der Gesellschaftsorgane;
b) bespricht am Ende des Mandats den Bericht des scheidenden Verwaltungsrats und die programmatische Adresse des neuen Mandats; wählt eine aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Wahlkommission, welche die Durchführung der Wahlen überwacht und die Stimmzettel unterzeichnet;
c) in den gesetzlich vorgesehenen Fällen den Verantwortlichen für die gesetzliche Abschlussprüfung bestellen und abberufen;
d) genehmigt den Jahresabschluss und allfällige Jahresabschlüsse der Gesellschaft;
e) genehmigt die allgemeinen Linien des Aktivitätsprogramms für das laufende Jahr e
jedes relevante Wirtschaftsplanungsdokument;
f) entscheidet über die Haftung der Mitglieder der Organe und fördert
Haftungsklage gegen sie;
g) beschließt Satzungsänderungen;
h) berät über die Annahme von internen Regelungen, einschließlich der Regelung von
Montagearbeiten;
i) genehmigt die Auflösung, Umwandlung, Fusion oder Spaltung
des Vereins;
j) entscheidet über alle Angelegenheiten der Unternehmensführung;
k) berät über die anderen ihm durch das Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Gegenstände
Kompetenz.
Artikel 23
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus mindestens 5 und höchstens 15 gewählten Mitgliedern. Der Verwaltungsrat ist das Verwaltungsorgan nach Art. 26 des CTS, bleibt für drei Jahre im Amt und seine Mitglieder sind wiederwählbar.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen sich nicht in einem der in Art. 2382 des Zivilgesetzbuchs (Ursachen für die Nichtwählbarkeit und den Verfall) vorgesehenen Bedingungen der Unvereinbarkeit befinden (Der Interdikt kann nicht zum Direktor ernannt werden, und wenn er ernannt wird, verliert er sein Amt [414 ] , der Entmündigte [415], der Konkursverwalter oder jeder, der zu einer Strafe verurteilt wurde, die mit dem Amtsentzug, auch vorläufig, [28, 29 des Strafgesetzbuches] oder der Unfähigkeit zur Ausübung von leitenden Ämtern [2380 bis; 32] verbunden ist siehe].
Artikel 24
Der Vorstand kann sich im Rahmen seiner Aufgaben für operative oder beratende Aufgaben der von ihm berufenen Arbeitskommissionen sowie der ehrenamtlichen Tätigkeit von Bürgern / und Nichtmitgliedern / bedienen und, in der Lage, für besondere Fähigkeiten, zur Durchführung spezifischer Programme beizutragen oder, wenn dies als unabdingbar erachtet wird, spezifische berufliche Beziehungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 4.
Artikel 25
Der Vorstand wählt unter sich:
- der Präsident: hat die gesetzliche Vertretung und die korporative Handschrift des Vereins und vertritt ihn auch gegenüber Dritten. Er beruft den Rat ein und leitet ihn; er kann in dringenden Fällen Maßnahmen im Rahmen der normalen Zuständigkeit des Verwaltungsrats treffen, die der nächsten Verwaltungsratssitzung zur Genehmigung vorgelegt werden müssen;
- der Vizepräsident: unterstützt den Präsidenten und übernimmt im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung dessen Aufgaben;
- der Sekretär: kümmert sich um alle administrativen Aspekte der Vereinigung; erstellt die Protokolle der Vorstandssitzungen und unterzeichnet sie mit dem Präsidenten; leitet den Rat in Abwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten;
- der Schatzmeister: führt die Kasse und kümmert sich um die wirtschaftlichen Belange.
Bei Rücktritt, Tod oder Amtsenthebung des Präsidenten, Vizepräsidenten oder Sekretärs hat der Verwaltungsrat das Recht, aus seiner Mitte einen neuen Kandidaten zu wählen und erforderlichenfalls für die Wiedereinstellung eines Mitglieds zu sorgen den Vorstand gemäß den in Artikel 28 der Satzung festgelegten Regeln.
Der Rat kann auch andere Funktionen unter seinen Mitgliedern verteilen, die sich auf spezifische Bedürfnisse im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Vereinigung beziehen.
Artikel 26
Aufgaben des Vorstandes sind:
• die Hauptversammlung einzuberufen;
• die Beschlüsse der Versammlung ausführen;
• Soziale Aktivitätsprogramme auf der Grundlage der genehmigten Richtlinien formulieren
von der Versammlung;
• Erstellen Sie den Jahresabschluss gebildet durch die Bilanz, aus
Geschäftsführungsbericht mit Angabe der Erträge und Lasten des Vereins und der Auftragsbericht, der die Bilanzposten, die wirtschaftliche und geschäftsführende Leistung des Vereins und die Art und Weise der Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke darstellt. Innerhalb der Grenzen von Art. 13 c. 2 StStG kann die Jahresrechnung in Form einer Kassenrechnung erstellt werden.
• Bereiten Sie einen sozialen Ausgleich gemäß den Methoden und in den Fällen vor, die in Art. 1 vorgesehen sind. 14 des CTS;
• die verschiedenen Tätigkeiten nach Artikel 6 des CTS zu identifizieren, die im Einklang mit den sozialen Zwecken durchgeführt werden sollen, und ihren sekundären und instrumentellen Charakter gemäß den Bestimmungen von Art. 6 zu dokumentieren. 13 c. 6 CTS im Dienstreisebericht oder in einer Notiz am Ende des Kassenberichts oder im Anhang zur Jahresrechnung;
• Vorbereitung aller für die Versammlung nützlichen Elemente für die Vorausschau und Wirtschaftsplanung für das Sozialjahr;
• Ausarbeitung der dem Beschluss der Versammlung vorzulegenden Vorschriften;
• im Rahmen der von der Vollversammlung festgelegten Richtlinien beschließen
Mitgliederverwaltungsmethoden;
• berät über die Aufnahme von Mitgliedern, kann einen oder mehrere zu diesem Zweck delegieren
mehrere Direktoren;
• über die Disziplinarmaßnahmen gegen die Aktionäre beraten;
• beaufsichtigt die ordentliche und außerordentliche Verwaltung
des Vereins und ergreift im Rahmen der von der Versammlung festgelegten Richtlinien alle erforderlichen Maßnahmen, um das reibungslose Funktionieren des Vereins zu gewährleisten;
• alle Urkunden und Verträge im Zusammenhang mit Unternehmenstätigkeiten festlegen;
• sich um die Verwaltung des gesamten beweglichen und unbeweglichen Eigentums kümmern
des Vereins oder ihm in irgendeiner Eigenschaft anvertraut;
• entscheiden über die Modalitäten der Teilnahme des Vereins an den Aktivitäten
von anderen Verbänden und Körperschaften organisiert werden und umgekehrt, sofern dies mit den inspirierenden Grundsätzen dieser Satzung vereinbar ist;
• der Versammlung nach Ablauf ihres Mandats einen Gesamtbericht über ihre Tätigkeit vorzulegen.
Artikel 27
Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Monat an einem im Voraus festgelegten Tag ohne vorherige Ankündigung zusammen und außerordentlich, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangen oder wenn er vom Präsidenten einberufen wird.
Der Verwaltungsrat, der nicht formell in Anwesenheit aller Verwaltungsratsmitglieder einberufen wurde, gilt als gültig.
Die Versammlungen sind gültig, wenn die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder anwesend ist und die Beschlüsse mit der absoluten Stimmenmehrheit der Anwesenden angenommen werden.
Die Abstimmungen sind in der Regel offen, sie können geheim erfolgen, wenn dies auch nur von einem einzelnen Ratsmitglied beantragt wird. Stimmengleichheit führt zur Ablehnung des Antrags.
Die Beschlüsse werden vom Sekretär protokolliert und gemeinsam mit dem Präsidenten unterzeichnet. Dieser Bericht wird im Protokollbuch des Verwaltungsrats aufbewahrt und steht den Mitgliedern auf Anfrage zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Artikel 28
Die Verwaltungsratsmitglieder müssen an allen ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen aktiv teilnehmen. Der Direktor, der ungerechtfertigt an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teilnimmt, verfällt. In jedem Fall wird dem Direktor nach sechsmonatiger Abwesenheit von der Arbeit des Rates gekündigt. In der ersten sinnvollen Einberufung nimmt der Vorstand den Verfall zur Kenntnis.
Der Direktor hat das Recht, von seinem Amt zurückzutreten, indem er dies innerhalb der Vorstandssitzung formuliert und im Sitzungsprotokoll vermerkt oder, falls dies außerhalb der Vorstandssitzung vorgelegt wird, durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden und von ihm dem innerhalb der nächsten Vorstandssitzung gemeldet.
Der abgetretene oder zurückgetretene Direktor kann, sofern vorhanden, durch das Mitglied ersetzt werden, das als erstes Ergebnis von der Wahl des Vorstands ausgeschlossen wurde, andernfalls setzt die erste Gesellschafterversammlung die ausgeschiedenen Mitglieder des Rates wieder ein; die neu gewählten bleiben bis zum natürlichen Ablauf der Ratssitzung im Amt.
Scheidet die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats durch Rücktritt oder aus anderen Gründen aus dem Amt, erlischt der gesamte Verwaltungsrat.
Der Vorstand kann zurücktreten, wenn dies von 2/3 der Vorstandsmitglieder beschlossen wird.
Der hinfällige oder zurückgetretene Rat muss innerhalb von dreißig Tagen die Versammlung einberufen, die Neuwahlen fordert.
Artikel 29
I) Die Revisionsstelle ist ein Gewährleistungs- und Kontrollorgan gemäss Art. 30 des CTS. Wenn es gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, wird der Rechnungsprüferausschuss gewählt, der aus mindestens 1 und höchstens 3 Mitgliedern besteht, die auch unter den Personen identifiziert werden können, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
II) Die Ämter Direktor/Revisor und Revisionsstelle sind miteinander unvereinbar, für die Mitglieder des Verwaltungsrates gilt Art. 2399 ZGB (Ursachen
der Sperre und des Verfalls). Mindestens eines der Mitglieder muss aus den in Artikel 2397 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Kategorien von Fächern gewählt werden, die übrigen Mitglieder müssen in jedem Fall über nachgewiesene technische Fähigkeiten, Verbandskenntnisse und Moral verfügen.
III) Der Vorstand überwacht die Einhaltung von Gesetz und Satzung und die Einhaltung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung, gegebenenfalls auch unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Gesetzesdekrets 231/2001, sowie die Angemessenheit der Organisation, Verwaltung und Buchhaltung und seine konkrete Funktionsweise. Es übt auch die Rechnungslegungskontrolle aus, falls kein Verantwortlicher für die gesetzliche Abschlussprüfung bestellt ist.
IV) Der Vorstand nimmt auch Aufgaben der Überwachung der Einhaltung bürgerlicher, solidarischer und sozialer Zwecke unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 5, 6, 7 und 8 des CTS wahr und bescheinigt, dass der Sozialbericht erstellt wurde gemäß den in Artikel 14 des CTS genannten Leitlinien. Der Sozialbericht würdigt die Ergebnisse des Monitorings der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister.
V) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können jederzeit, auch einzeln, Einsichts- und Kontrollhandlungen vornehmen und zu diesem Zweck den Verwaltungsrat um Auskunft über den Gang der Gesellschaftsgeschäfte oder über bestimmte Angelegenheiten bitten.
Über die Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt, dieses Protokoll wird im Protokollbuch des Verwaltungsrats aufbewahrt und steht den Aktionären auf Anfrage zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Artikel 30
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 29, in den Fällen von Art. 31 des CTS der Verband:
• kann die Revisionsstelle mit der Durchführung der gesetzlichen Abschlussprüfung beauftragen, wenn sie aus im zuständigen Register eingetragenen Revisionsstellen besteht;
• oder bestellt einen gesetzlichen Abschlussprüfer oder eine im zuständigen Register eingetragene gesetzliche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Auflösungsregeln Artikel 31
Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 49 CTS muss der begründete Auflösungsbeschluss von mindestens vier Fünfteln der Anwesenden in einer gültigen Versammlung bei Anwesenheit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Ist eine solche Mehrheit in drei aufeinanderfolgenden Versammlungen im Abstand von mindestens zwanzig Tagen, von denen die letzte in der Presse angemessen bekannt gemacht wird, nicht möglich, so kann die Auflösung in jedem Fall von einer außerordentlich einberufenen Versammlung mit der Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
Im Falle des Erlöschens oder der Auflösung des Vereins wird das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten nach vorheriger positiver Stellungnahme des Regional-/Provinzbüros des Einheitlichen Nationalen Registers des Dritten Sektors (RUNTS) gespendet und zurückbehalten einem anderen, gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungsort, an andere Organisationen, die dem dritten Sektor angehören, gemäß den Methoden, die von einem speziell gebildeten Liquidatorausschuss festgelegt wurden, und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Bestimmungen des CTS. Das gleiche Verfahren gilt auch im Falle einer Kündigung von RUNTS gemäß Art. 50 des CTS.
In jedem Fall ist eine Aufteilung des Restvermögens zwischen den Gesellschaftern ausgeschlossen.
Schlussbestimmungen Artikel 32
In Angelegenheiten, die nicht im Gesetz oder in der Geschäftsordnung vorgesehen sind, entscheidet die Versammlung in Übereinstimmung mit dem territorialen und/oder nationalen Statut des CTS, dem Bürgerlichen Gesetzbuch und den geltenden Vorschriften.